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§ 4 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsFischG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1.

    Fische: Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln;

  2. 2.

    Fischnährtiere: andere im Wasser lebende Tiere als Fische, die Fischen als Nahrung dienen;

  3. 3.

    Fischerei: das Nachstellen, das Fangen, das Sichaneignen und das Töten von wild lebenden Fischen, deren Hege sowie die Entnahme von Fischnährtieren;

  4. 4.

    Fischzucht: die Aufzucht von nicht herrenlosen Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten und ablassbaren Teichen, sonstigen Anlagen und Gehegen;

  5. 5.

    Fischhaltung: die Haltung von nicht herrenlosen Fischen in allen künstlich angelegten und ablassbaren Teichen, sonstigen Anlagen und Gehegen;

  6. 6.

    Fischereirecht: das auf die Fischerei von wild lebenden Fischen und die Entnahme von Fischnährtieren beschränkte dingliche Nutzungsrecht an einem Gewässer;

  7. 7.

    Fischereiausübungsrecht: das aus dem Fischereirecht abgeleitete Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei;

  8. 8.

    Hege: der Aufbau und Erhalt eines der Größe, der Güte, der Art und der sonstigen Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen, ausgeglichenen Fischbestands;

  9. 9.

    Heimische Fischarten: wild lebende Fischarten, die im Freistaat Sachsen ihr natürliches Verbreitungs- oder regelmäßiges Wandergebiet haben, in geschichtlicher Zeit hatten oder sich auf natürliche Weise darin vermehren. Als heimisch gilt eine Fischart auch dann, wenn sich verwilderte oder eingebürgerte Exemplare der betreffenden Art selbstständig über mehrere Generationen als Population erhalten;

  10. 10.

    Fischereigehilfen:

    1. a)

      Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten bei der Ausübung der Fischerei, ausgenommen dem Fischfang mit der Handangel und dem Köderfischfang mit dem Senknetz, unterstützen, sowie

    2. b)

      Beschäftige und Auszubildende von Unternehmen im Rahmen ihrer fischereilichen Tätigkeit für das Unternehmen;

  11. 11.

    Fischwege: Einrichtungen, die es Fischen ermöglichen, künstliche Hindernisse zu überwinden;

  12. 12.

    Nebengewässer: Nebenarme, Ersatzstrecken, Kanäle und Ausleitungsstrecken zur Wassernutzung;

  13. 13.

    Kleinteiche: künstliche Gewässer, die nicht der Produktion von Fischen oder dem Fischfang mit der Handangel dienen und deren Fischbestand nicht herrenlos ist;

  14. 14.

    Hälterungen: Teiche oder Anlagen für die zeitlich begrenzte Haltung von nicht herrenlosen, lebenden Fischen;

  15. 15.

    Eingefriedete Grundstücke: Grundstücke, die gegen das Betreten geschützt sind, einschließlich solcher Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, nicht jedoch Viehweiden;

  16. 16.

    Ständige Fischerei Vorrichtungen: feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge.