§ 34 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 6 – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereiverordnung, Förderung der Fischerei
§ 34 SächsFischG – Förderung der Fischerei
(1) Der Freistaat Sachsen fördert die Fischerei und die Fischproduktion im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen von Programmen und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland sowie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften und Programme.
(2) Die am 30. Juni 2012 vorhandenen Mittel der Fischereiabgabe werden durch die oberste Fischereibehörde zu 66 Prozent an den Landesverband der Sächsischen Angler e. V. abgeführt. Die verbleibenden Mittel aus der Fischereiabgabe werden nach Anhörung des Fischereibeirates zur Förderung des Fischereiwesens oder der fischereilichen Forschungstätigkeit verwendet.