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§ 32 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereiverordnung, Förderung der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 32 SächsFischG – Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher

(1) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde zuverlässige und sachkundige volljährige Personen befristet zu Fischereiaufsehern bestellen. Fischereiaufseher sind ehrenamtlich tätig und unterstehen der Aufsicht der Fischereibehörde. Sie erhalten von der Fischereibehörde einen Dienstausweis, den sie bei sich zu führen und bei Kontrollen vorzuzeigen haben.

(2) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe,

  1. 1.

    die Fischereibehörde bei der Durchführung der Fischereiaufsieht zu unterstützen,

  2. 2.

    die Einhaltung und Durchsetzung der fischereirechtlichen Vorschriften regelmäßig zu überwachen,

  3. 3.

    Zuwiderhandlungen gegen mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Rechtsvorschriften der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen sowie

  4. 4.

    Hinweise zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei zu geben.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fischereiaufseher befugt,

  1. 1.

    Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen,

  2. 2.

    Personen, die Fanggeräte, Fische oder Fischnährtiere bei sich führen, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und sich den Fischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Einsichtnahme vorzeigen zu lassen,

  3. 3.

    sich zur Feststellung der Identität bei Personen nach Nummer 2, die keinen Fischereischein bei sich führen, sonstige Dokumente zur Identitätsfeststellung zur Einsichtnahme vorzeigen zu lassen,

  4. 4.

    von Personen mit sich geführte Sachen, Fanggeräte, Fische, Fischnährtiere und Fischbehälter vorzeigen zu lassen und diese zu untersuchen,

  5. 5.

    Personen unberechtigt gefangene Fische oder Fischnährtiere abzunehmen und die Fanggeräte und Fischbehälter sicherzustellen,

  6. 6.

    ungültige, unechte oder verfälschte Fischereischeine und Erlaubnisscheine sicherzustellen sowie

  7. 7.

    Personen zur Abwehr oder Beseitigung von Verstößen gegen fischereirechtliche Vorschriften vorübergehend von einem Ort zu verweisen und ihnen vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten.

Nach Satz 1 Nr. 5 abgenommene lebensfähige Fische und Fischnährtiere sind wieder in die Gewässer einzusetzen, anderenfalls sind sie waidgerecht zu töten. Tote Fische und Fischnährtiere sind unverzüglich zu beseitigen.

(4) Der Führer eines Wasserfahrzeuges, von dem aus Fischfang betrieben wird, hat auf Verlangen der Fischereiaufseher sein Fahrzeug sofort anzuhalten sowie den Zutritt zu diesem zu gewähren. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn die Fischereiaufseher dies gestatten.