§ 27 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 5 – Schutz der Fischbestände
§ 27 SächsFischG – Ablassen von Gewässern, Mindestwasserführung
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den betroffenen Fischereiausübungsberechtigten Beginn und voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiausübungsberechtigte ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Einem Gewässer darf nicht soviel Wasser entzogen werden, dass hierdurch seine Eigenschaft als Lebensraum für Fische nachhaltig geschädigt wird.