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§ 24 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 24 SächsFischG – Verbote

(1) Es ist verboten,

  1. 1.

    Fischen innerhalb ihrer Schonzeit oder ihres Schonmaßes nachzustellen oder solche unbeabsichtigt gefangenen Fische nicht unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen,

  2. 2.

    lebende Fische und andere Wirbeltiere als Köder zu verwenden,

  3. 3.

    explodierende, betäubende oder giftige Mittel, künstliches Licht oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu verwenden oder solche Fischereigeräte und Fangmittel an Gewässern mit sich zu führen,

  4. 4.

    den Fischfang als Wettbewerb auszuüben,

  5. 5.

    in Fischwegen Fische zu fangen oder

  6. 6.

    an, auf oder in einem Gewässer Fischereigeräte und sonstige Fangmittel ohne Fischereiausübungsberechtigung fangfertig mit sich zu führen.

(2) Die Fischereibehörde kann

  1. 1.

    im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen vom Verbot

    1. a)

      der Verwendung betäubender Mittel oder künstlichen Lichts oder

    2. b)

      der Fischerei in Fischwegen zulassen oder

  2. 2.

    den Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb von Fischwegen verbieten.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b sind die Fischereiausübungsberechtigten rechtzeitig vorher zu informieren.