Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Abschnitt 5 – Schutz der Fischbestände
§ 24 SächsFischG – Verbote
(1) Es ist verboten,
- 1.
Fischen innerhalb ihrer Schonzeit oder ihres Schonmaßes nachzustellen oder solche unbeabsichtigt gefangenen Fische nicht unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen,
- 2.
lebende Fische und andere Wirbeltiere als Köder zu verwenden,
- 3.
explodierende, betäubende oder giftige Mittel, künstliches Licht oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu verwenden oder solche Fischereigeräte und Fangmittel an Gewässern mit sich zu führen,
- 4.
den Fischfang als Wettbewerb auszuüben,
- 5.
in Fischwegen Fische zu fangen oder
- 6.
an, auf oder in einem Gewässer Fischereigeräte und sonstige Fangmittel ohne Fischereiausübungsberechtigung fangfertig mit sich zu führen.
(2) Die Fischereibehörde kann
- 1.
im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen vom Verbot
- a)
der Verwendung betäubender Mittel oder künstlichen Lichts oder
- b)
der Fischerei in Fischwegen zulassen oder
- 2.
den Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb von Fischwegen verbieten.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b sind die Fischereiausübungsberechtigten rechtzeitig vorher zu informieren.