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§ 23 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Fischereiprüfung, Fischereischein

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 23 SächsFischG – Versagungsgründe, Ungültigerklärung und Einziehung der Fischereischeine

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die wegen

  1. 1.

    Fischwilderei,

  2. 2.

    vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten,

  3. 3.

    Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung oder

  4. 4.

    eines strafrechtlich bewehrten Verstoßes gegen fischerei-, wasser-, naturschutz- oder tierschutzrechtliche Vorschriften

rechtskräftig verurteilt worden sind. Er kann Personen versagt werden, gegen die eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen fischerei-, wasser-, naturschutz- oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig festgesetzt worden ist. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße erlassen oder vollstreckt wurde oder die Vollstreckung verjährt ist.

(2) Für die Dauer eines in Absatz 1 genannten Straf- oder Bußgeldverfahrens sind laufende Verfahren zur Erteilung von Fischereischeinen auszusetzen.

(3) Die Wiedererteilung eines Fischereischeins kann solange versagt werden, bis der Antragsteller offene Forderungen gegenüber der Fischereibehörde beglichen hat.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 muss die Fischereibehörde, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 soll die Fischereibehörde einen Fischereischein für ungültig erklären und entschädigungslos einziehen.