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§ 15 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Ausübung der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsFischG – Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

(1) Fischereiausübungsberechtigte, ihre Fischereigehilfen sowie Erlaubnisscheininhaber sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das Betreten von Gebäuden, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörenden eingefriedeten Grundstücken und gewerblichen Anlagen außer Campingplätzen und Viehweiden ist nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers zulässig.

(2) Kann der Fischereiausübungsberechtigte

  1. 1.

    ein Gewässer oder

  2. 2.

    ein überflutetes Grundstück

nicht über einen öffentlichen Weg oder nur auf unzumutbarem Umwege erreichen, so kann er vom betroffenen Eigentümer oder Besitzer verlangen, dass dieser das Betreten des Grundstücks durch den Fischereiausübungsberechtigten, dessen Fischereigehilfen sowie Erlaubnisscheininhaber duldet. Der Fischereiausübungsberechtigte hat dem betroffenen Eigentümer oder Besitzer eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

(3) Der Fischereiausübungsberechtigte kann für sich und seine Fischereigehilfen darüber hinaus verlangen, dass der betroffene Eigentümer oder Besitzer zur Durchführung von Hegemaßnahmen auch das Befahren mit Kraftfahrzeugen auf geeigneten Wegen gegen eine angemessene Entschädigung duldet. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung mit der Einschränkung, dass auch bei Campingplätzen das Befahren nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers zulässig ist.

(4) Für Betreiber bewirtschafteter Anlagen gilt § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der jeweils geltenden Fassung.