Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 SächsFAG
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

Titel: Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFAG
Gliederungs-Nr.: 50-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsFAG – Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

(1) Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohnerin oder Einwohner gleichmäßig entwickelt. Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Auszahlungen im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist.

(2) Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. Zur Ermittlung der Finanzkraft des Jahres 2023 wird die Finanzkraft des Jahres 2022 des kreisangehörigen Raumes mit 1 368,18 Euro je Einwohnerin oder Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1 949,25 Euro je Einwohnerin oder Einwohner angesetzt. Das sich daraus ergebende Verteilungsverhältnis ist Grundlage für die Berechnung der Verteilung der Schlüsselmasse ab dem Jahr 2023 zwischen dem kreisangehörigen und kreisfreien Raum. Es wird die nach § 30 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zugrunde gelegt.

(3) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin oder Einwohner. Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2023 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin oder Einwohner des Jahres 2022 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 361,48 Euro und für die Landkreise mit 247,73 Euro angesetzt.

(4) Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um den nach § 25a Absatz 2 Satz 5 zufließenden Betrag erhöht. Die sich ergebende Veränderung der Schlüsselmasse ändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in künftigen Jahren.

(5) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird verwendet für

  1. 1.

    allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) sowie

  2. 2.

    zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen (§ 15).

Der Anteil der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den

  1. 1.

    kreisangehörigen Gemeinden

    a)im Jahr 20236,5 Prozent und
    b)im Jahr 20246,5 Prozent,
  2. 2.

    Landkreisen

    a)im Jahr 20236,0 Prozent und
    b)im Jahr 20243,0 Prozent,
  3. 3.

    Kreisfreien Städten

    a)im Jahr 202315,0 Prozent und
    b)im Jahr 202415,0 Prozent.

Die Anteile der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen an der Gesamtschlüsselmasse unterliegen auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung einer zweijährigen Überprüfung und Anpassung. Dabei ist die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern, allgemeinen Schlüsselzuweisungen und den Zuweisungen nach § 16 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen.

(6) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Euro zu runden.