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§ 29 SächsFAG - Zuweisungen für herausgehobene Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen, kommunalen Landesverbänden, der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung, kommunalen Zweckverbänden sowie juristischen Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, können für herausgehobene Maßnahmen von grundlegender und kommunenübergreifender Bedeutung Zuweisungen gewährt werden. Hierfür werden im Jahr 2025 61 213 000 Euro und im Jahr 2026 63 649 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 558) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuführungen sind ausschließlich für Bewilligungen nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e bestimmt.

(2) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere:

  1. 1.

    der Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes,

  2. 2.

    die Schaffung einheitlicher, landesweiter Standards in den Kommunen,

  3. 3.

    die Fehlbetragsfinanzierung nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 128), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    die Beteiligung der Kommunen am

    1. a)

      Betriebsaufwand für den landesweiten Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Höhe von jährlich 2 917 701 Euro,

    2. b)

      Betriebs- und Personalaufwand, der für die Nutzung der E-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen entsteht, in Höhe von jährlich 940 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026,

    3. c)

      Aufwand, der für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsteht, in Höhe von 4 252 500 Euro im Jahr 2025 und 3 788 325 Euro im Jahr 2026,

    4. d)

      Aufwand, der für die Umsetzung des Projektes "Digital-Lotsen Sachsen" in Höhe von jährlich 800 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026 entsteht,

    5. e)

      Aufwand der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Schaffung digitaler Infrastruktur und der Digitalisierung, der den Betrag von 5 000 000 Euro je Landkreis und 1 500 000 Euro je Kreisfreier Stadt übersteigt, höchstens jedoch bis zum endgültigen Betrag des Eigenanteils der Vorjahre bis einschließlich 2013 aller im jeweiligen Landkreis beteiligten Zuwendungsempfänger bei der Breitbandförderung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz sowie des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung; entsprechendes gilt für die Kreisfreien Städte,

    6. f)

      Aufwand für den Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in Höhe von 15 000 000 Euro jährlich in den Jahren 2023 bis 2028 durch Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet"; nach Abschluss aller nach der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben; überschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, wird der übersteigende Betrag an die Finanzausgleichsmasse zurückgeführt; unterschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, erfolgt spätestens im zweiten Jahr nach erfolgter Abrechnung eine Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet" in Höhe des Fehlbetrages, und

    7. g)

      Aufwand für den Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in Höhe von 25 000 000 Euro jährlich in den Jahren 2025 bis 2030 durch Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet"; nach Abschluss aller nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 31. März 2023 (BAnz AT 17.05.2023 B6) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich adäquater Anschlussregelungen nach dem 31. Dezember 2025, geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben; Buchstabe f Halbsatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich Mittel an Stellen innerhalb der Staatsverwaltung zur Verfügung zu stellen, soweit diese Stellen Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zentralisiert durchführen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 ist die Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich nicht erforderlich.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages über die Zuweisungen halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen. Dies gilt nicht für die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 4.