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§ 29 SächsFAG
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 11 – Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen

Titel: Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFAG
Gliederungs-Nr.: 50-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 SächsFAG

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