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§ 20c SächsFAG
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Ausgleich von Sonderlasten → Unterabschnitt 2 – Gewässerlastenausgleich

Titel: Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFAG
Gliederungs-Nr.: 50-3
Normtyp: Gesetz

§ 20c SächsFAG – Gewässerlastenausgleich

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte erhalten je volle 100 Meter Gewässer zweiter Ordnung einen Ausgleich, soweit sie Träger der Unterhaltungslast nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Wassergesetzes, Mitglied eines Gewässerunterhaltungsverbandes oder eines Wasser- und Bodenverbandes sind, der anstelle der Gemeinde die Aufgabe der Gewässerunterhaltung wahrnimmt.

(2) Für den Ausgleich wird der gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag entsprechend aufgeteilt. Die Gewässerlänge bestimmt sich nach dem Gewässerverzeichnis des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mit Stand vom 31. Oktober des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres.