Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20b SächsFAG
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Ausgleich von Sonderlasten → Unterabschnitt 1 – Straßenlastenausgleich

Titel: Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFAG
Gliederungs-Nr.: 50-3
Normtyp: Gesetz

§ 20b SächsFAG – Zuweisungen für Umbau, Ausbau, Neubau, Instandsetzung und Erneuerung von Straßenverkehrsanlagen in kommunaler Baulast

(1) Die Zuweisungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a sind bestimmt für Maßnahmen der Erhaltung, des Um- und Ausbaus sowie des notwendigen Neubaus von Straßen und Brücken in kommunaler Baulast. Für Maßnahmen im besonderen Landesinteresse kann der Freistaat Sachsen darüber hinaus einzelprojektbezogene Zuwendungen gewähren nach Maßgabe der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1777), die zuletzt durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. S. 1840) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), in der jeweils geltenden Fassung. Maßnahmen im besonderen Landesinteresse sind:

  1. 1.

    Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, oder dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,

  2. 2.

    Gemeinschaftsmaßnahmen der Landkreise und Gemeinden mit der staatlichen Straßenbauverwaltung,

  3. 3.

    Straßeninfrastrukturprojekte mit überregionaler Bedeutung im besonderen Interesse des Landes,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Radverkehrsförderung.

(2) Die Kommunalbudgets nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a werden in entsprechender Anwendung des § 20a Absatz 2 für die jeweiligen Kreisfreien Städte und Landkreise einschließlich ihrer kreisangehörigen Gemeinden gebildet.

(3) Der Landkreis erstellt im Benehmen mit seinen Gemeinden für die Einzelprojekte der kreisangehörigen Gemeinden sowie des Landkreises eine Prioritätenliste, in der die Einzelprojekte im Rahmen des jeweiligen Kommunalbudgets nach Priorität geordnet werden. Die Zuweisungen durch die zuständige Behörde an die kreisangehörigen Gemeinden und den Landkreis erfolgen auf Grundlage der Prioritätenliste.

(4) Die nach Absatz 2 ermittelten Budgets der Kreisfreien Städte werden diesen durch die zuständige Behörde zugewiesen.

(5) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Die Mittel nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a und § 20b sind im jeweiligen Kommunalbudget übertragbar.