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§ 6 SächsEntEG - Anwendung des Baugesetzbuches

Bibliographie

Titel
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Amtliche Abkürzung
SächsEntEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
421-4

Soweit nach diesem Gesetz das Baugesetzbuch Anwendung findet, ist es in der am 1. Januar 1998 geltenden Fassung (BGBl. 1997 I S. 2141, 1998 I S. 137) anzuwenden.