§ 3 SächsEntEG
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Landesrecht Sachsen
§ 3 SächsEntEG – Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung
Die Enteignung ist nur nach Maßgabe der §§ 86, 87 Abs. 1 und 2 sowie §§ 90 bis 92 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig.