§ 32 SächsDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Landesrecht Sachsen
IV. Abschnitt – Schatzregal, Entschädigung, Enteignung
§ 32 SächsDSchG – Enteignungsbehörde und Enteignungsantrag
Die Enteignung wird von der oberen Denkmalschutzbehörde (Enteignungsbehörde) durchgeführt. Bei ihr ist der Enteignungsantrag zu stellen.