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§ 28 SächsDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Landesrecht Sachsen

IV. Abschnitt – Schatzregal, Entschädigung, Enteignung

Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDSchG
Gliederungs-Nr.: 46-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 SächsDSchG – Gegenstand der Enteignung

Durch die Enteignung können

  1. a)
    das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken oder beweglichen Sachen entzogen oder belastet werden,
  2. b)
    Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Sachen berechtigen, oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken oder beweglichen Sachen beschränken
  3. c)
    Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Buchstabe b bezeichneten Art gewähren.