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§ 9 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Zusammenarbeit

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsBRKG – Gemeinsamer Landesbeirat

(1) Zur Beratung in Fragen des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes bestellt die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einen gemeinsamen Landesbeirat für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, der in grundsätzlichen Angelegenheiten und vor Erlass von Rechtsverordnungen zu hören ist. Ihm gehören insbesondere an Vertreter oder Vertreterinnen

  1. 1.

    des Staatsministeriums des Innern,

  2. 2.

    des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,

  3. 3.

    des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,

  4. 4.

    des Sächsischen Landkreistages und des Sächsischen Städte- und Gemeindetages,

  5. 5.

    der Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen,

  6. 6.

    des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen,

  7. 7.

    der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen,

  8. 8.

    des Landesverbandes der Berufsgenossenschaften,

  9. 9.

    der Sächsischen Landesärztekammer,

  10. 10.

    der Krankenhausgesellschaft Sachsen,

  11. 11.

    der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Sachsen sowie

  12. 12.

    der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte,

  13. 13.

    des Sächsischen Landtages,

  14. 14.

    der Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Kreisbrandmeister,

  15. 15.

    des Landesverbandes Sachsen/Thüringen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

Für die Fachbereiche des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes können jeweils Fachbeiräte gebildet werden.

(2) Zu den Beratungen können Sachverständige und sonstige Personen, die mit Brandschutz, Rettungsdienst oder Katastrophenschutz befasst sind, hinzugezogen werden. Die Reisekosten der Beiratsmitglieder sowie die Kosten für Sachverständige trägt der Freistaat Sachsen. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erlässt eine Geschäftsordnung, die auch die Zusammensetzung der Beiräte sowie das Berufungsverfahren und das Vorschlagsrecht regelt.