Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Abschnitt 1 – Aufgaben und Träger
§ 8 SächsBRKG – Sachliche Zuständigkeit der obersten und der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden
(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die
- 1.
Bestellung des gemeinsamen Landesbeirates für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,
- 2.
Einrichtung und Unterhaltung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung,
- 3.
Unterstützung der Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben des Brandschutzes durch die Gewährung von Zuschüssen mindestens in Höhe des Feuerschutzsteueraufkommens,
- 4.
Unterstützung der Gemeinden mit Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A bei der Errichtung von Löschwasserentnahmestellen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes,
- 5.
Förderung der Brandschutzforschung und -normung,
- 6.
Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen an Angehörige der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen sowie an nach § 54 Absatz 1 zur Hilfeleistung verpflichtete Personen oder nach § 54 Absatz 4 freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung tätige Personen
- a)
bei Unfällen, die sie im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung erlitten haben,
- b)
bei Krankheiten, die sie sich im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben sowie
- c)
bei Verschlimmerung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung,
- 7.
Aufstellung und Fortschreibung eines Landesrettungsdienstplanes,
- 8.
Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Luftrettung,
- 9.
Bereitstellung eines Informationsprogramms für das Management von Großschadensereignissen und Katastrophen,
- 10.
Beschaffung von Fahrzeugen, Geräten und Spezialausrüstung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms, ihre Bereitstellung für Zwecke des Katastrophenschutzes sowie die angemessene Unterstützung ihrer Unterbringung und Unterhaltung,
- 11.
Bildung einer besonderen Führungseinrichtung in der Behörde,
- 12.
Festlegung einheitlicher Alarmierungs- und Warnsignale,
- 13.
Einrichtung und Unterhaltung eines landeseinheitlichen Nachrichtenübermittlungssystems,
- 14.
Koordinierung der Zusammenarbeit zum Schutz Kritischer Infrastrukturen sowie
- 15.
Förderung der Digitalisierung, insbesondere durch landeseinheitliche IT-Verfahren im Bereich Brandschutz und Rettungsdienst.
(2) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die
- 1.
Anerkennung und Anordnung von Werkfeuerwehren,
- 2.
Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21 mit Unterstützung der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden; Absatz 1 Nummer 10 und 11 gilt entsprechend,
- 3.
Erstellung und Fortschreibung einer landesweiten Gefahren- und Risikoanalyse sowie
- 4.
Erstellung und Fortschreibung von landesweiten allgemeinen Katastrophenschutzplänen und besonderen Alarm- und Einsatzplänen.
(3) Bei Katastrophen kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Leitung selbst übernehmen oder einer anderen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde übertragen, wenn die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt oder die Übernahme der Leitung zur Bekämpfung der Katastrophe erforderlich ist.
(4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
Aufgaben von unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder einzelnen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden auch für das Gebiet anderer Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zuzuweisen,
- 2.
Aufgaben des Freistaates Sachsen der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für das Gebiet des gesamten Freistaates Sachsen zuzuweisen,
- 3.
Aufgaben der Fördermittelverwaltung der oberen und den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zuzuweisen,
wenn dies zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, zur Verbesserung oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsdienstleistung, zur Verringerung des Koordinierungsbedarfs oder zur bürgernahen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(5) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:
- 1.
landeseinheitliche Alarmierungs- und Warnsignale,
- 2.
das Nähere zur Erhebung, Vorlage und Verarbeitung statistischer Daten der örtlichen Brandschutzbehörden, der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände zum Leistungsstand, der Einsatzbereitschaft sowie zur Einsatzdokumentation der Feuerwehren und des Rettungsdienstes,
- 3.
das Nähere zur landeseinheitlichen Nutzung eines Informations- und Führungsunterstützungsprogramms für das Management von Großschadensereignissen und das Katastrophenmanagement,
- 4.
das Nähere zu Zuständigkeiten und zur Nutzung eines landeseinheitlichen Nachrichtenübermittlungssystems und
- 5.
das Nähere zur Ausbildung von Rettungssanitätern und Rettungssanitäterinnen im Freistaat Sachsen.
(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann die Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 6 durch Rechtsverordnung der Unfallkasse Sachsen übertragen. Der Unfallkasse Sachsen s ind alle durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden erforderlichen Kosten zu erstatten. Die Kostenerstattung wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Unfallkasse Sachsen und der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde geregelt. Das Nähere zu Inhalt, Voraussetzungen und Höhe der zu gewährenden Leistungen wird durch Verwaltungsvorschrift der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt.