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§ 74 SächsBRKG - Einschränkungen von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsBRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
28-8

Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden

  1. 1.

    das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen),

  2. 2.

    das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),

  3. 3.

    die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),

  4. 4.

    die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen),

  5. 5.

    das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes),

  6. 6.

    die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen).