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§ 73 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 10 – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 73 SächsBRKG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine ihm nach den §§ 53, 54 Abs. 1 oder § 55 Absatz 3 oder Absatz 4 obliegende Pflicht nicht erfüllt,

  2. 2.

    einer Anordnung nach § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 3 Satz 2 oder § 58 Abs. 1 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    einer ihm nach § 55 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 obliegenden Duldungspflicht zuwiderhandelt,

  4. 4.

    als Betreiber einer Anlage im Sinne von § 57 seine Verpflichtungen trotz einer vollziehbaren Anordnung nicht erfüllt,

  5. 5.

    eine Brandverhütungsschau nach § 22 nicht duldet oder den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt nicht gestattet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5 die örtliche Brandschutzbehörde, sofern die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen steht,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, sofern die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einem Großschadensereignis oder einer Katastrophe steht,

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.