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§ 72 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 10 – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 72 SächsBRKG – Datenschutz

(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Aufgabenträger, Feuerwehren, Integrierten Regionalleitstellen, Organisationen im Sinne von § 12a Absatz 2 Satz 1, die Organisierte Erste Hilfe erbringen, Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 sowie die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule dürfen personenbezogene Daten, sofern die Datenverarbeitung nicht schon durch besondere Vorschrift nach diesem Gesetz vorgesehen ist, nur erheben und verarbeiten, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    für die Aufstellung und Unterhaltung von Feuerwehren, Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

  2. 2.

    für die Erstellung von Einsatzunterlagen, allgemeinen Katastrophenschutzplänen, besonderen Alarm- und Einsatzplänen oder externen Notfallplänen,

  3. 3.

    für die Durchführung, Abwicklung und den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Einsatzes nach diesem Gesetz und für die Abwicklung eines Beförderungsauftrages des Rettungsdienstes,

  4. 4.

    für die unmittelbar anschließende Versorgung von Notfallpatienten und Notfallpatientinnen, evakuierten Personen und anderen Betroffenen,

  5. 5.

    im Rahmen der Brandverhütungsschau sowie der Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes oder von Brandsicherheitswachen,

  6. 6.

    zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, insbesondere für die Abrechnung von Leistungen und zur Anforderung von Kostenersatz, sowie zur Verfolgung von Straftaten oder zur Verteidigung im Falle der Verfolgung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

  7. 7.

    für die Aus- und Fortbildung im Brand- und Katastrophenschutz sowie im Rettungsdienst,

  8. 8.

    für Auswertungen zur Qualitätssicherung des Rettungsdienstes, so weit dieser Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt werden.

(2) Die nach Absatz 1 Befugten dürfen personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Sie sind zur Offenbarung befugt, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke zwingend erforderlich ist.

(3) Die nach Absatz 1 Befugten sowie der Polizeivollzugsdienst sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen Betroffener deren Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht deren schutzwürdige Interessen im Einzelfall entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit der oder die Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.

(4) Die von den Integrierten Regionalleitstellen gespeicherten personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Die Integrierten Regionalleitstellen können personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen; die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.