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§ 61 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 8 – Ehrenamtlich Tätige im Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 61 SächsBRKG – Freistellung

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz sind verpflichtet, an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen der Freiwilligen Feuerwehr oder des Trägers der Katastrophenschutzeinheit, der sie angehören, teilzunehmen sowie sich von der Gemeinde oder dem Träger der Katastrophenschutzeinheit angeordneten Eignungsuntersuchungen zu unterziehen. Sie können von diesen auf Grund ihrer Verpflichtung hierzu herangezogen werden. Die Freiwillige Feuerwehr oder der Träger der Katastrophenschutzeinheit hat sie rechtzeitig zur Teilnahme an geplanten Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie Eignungsuntersuchungen aufzufordern. Die Aus- und Fortbildungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und 40 Stunden jährlich nicht unterschreiten. Als Einsatz gelten alle auf Anforderung durch die Integrierte Regionalleitstelle, die Einsatzleitung, die Technische Einsatzleitung oder durch Träger des Rettungsdienstes stattfindenden Maßnahmen zur Bewältigung von Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen und Großschadensereignissen, Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 sowie zur Notfallrettung und Bewältigung von Katastrophen einschließlich der psychosozialen Akuthilfe.

(2) Den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz dürfen aus dem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie jede sonstige berufliche Benachteiligung aus Anlass ihrer Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz unzulässig.

(3) Nehmen aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen, Übungen, sowie Aus- und Fortbildungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für einen notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen. Dasselbe gilt, wenn sie sich auf Aufforderung der Gemeinde oder des Trägers der Katastrophenschutzeinheit einer Eignungsuntersuchung unterziehen. Ihre Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen sowie Eignungsuntersuchungen haben sie dem Arbeitgeber oder Dienstherren rechtzeitig mitzuteilen. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt der Freistellungsanspruch jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen.

(4) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Bergwacht und der Wasserrettungsdienste während der Arbeits- oder Dienstzeit an Notfallrettungseinsätzen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen notwendigen Zeitraum danach von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen.