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§ 59 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Aufklärung, Mitwirkungspflichten und Entschädigung

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 59 SächsBRKG – Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die auf Grund von § 54 Abs. 1 und 3, §§ 55 und 58 erlassenen Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.