§ 53 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 7 – Aufklärung, Mitwirkungspflichten und Entschädigung
§ 53 SächsBRKG – Gefahrenmeldepflicht
(1) Wer einen Brand oder einen Unglücksfall, durch den Menschen, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich über den Notruf zu melden.
(2) Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn der oder die Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst im Stande ist.