§ 53 SächsBRKG - Gefahrenmeldepflicht
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28-8
(1) Wer einen Brand oder einen Unglücksfall, durch den Menschen, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich über den Notruf zu melden.
(2) Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn der oder die Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.