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§ 35 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Rettungsdienst

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 35 SächsBRKG – Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten

(1) Die Träger des Rettungsdienstes stellen die rettungsdienstliche Versorgung bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 sicher. § 37 Absatz 2 und 3 und § 37a gelten entsprechend. Nähere Bestimmungen zu den organisatorischen und planerischen Vorsorgemaßnahmen sowie zu den Aufgaben der Träger werden im Landesrettungsdienstplan geregelt.

(2) Die ärztliche Versorgung soll durch einen Leitenden Notarzt oder eine Leitende Notärztin koordiniert werden. Er oder sie wird bei taktischen und organisatorischen Aufgaben durch einen Organisatorischen Leiter Rettungsdienst oder eine Organisatorische Leiterin Rettungsdienst unterstützt.

(3) Der Leitende Notarzt oder die Leitende Notärztin ist ehrenamtlich tätig und wird vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. Die durch seinen oder ihren Einsatz entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.

(4) Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst oder die Organisatorische Leiterin Rettungsdienst ist hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig und wird vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. Die durch ihren Einsatz entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.

(5) Die Träger des Rettungsdienstes können im Falle eines stark erhöhten Einsatzaufkommens eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und die Leistungserbringer mit der Durchführung beauftragen, wenn die rettungsdienstliche Versorgung der Bevölkerung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. Dies gilt auch für notwendige Vorhalteerhöhungen im Bereich der Luftrettung. Die kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung ist mit den Leistungserbringern und den Kostenträgern frühzeitig abzustimmen und der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.