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§ 32 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Rettungsdienst

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 32 SächsBRKG – Benutzungsentgelte

(1) Der Träger des Rettungsdienstes vereinbart mit den Kostenträgern einheitliche, leistungsgerechte Entgelte für den Rettungsdienst. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ein bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Rettungsdienst gewährleistet ist. Die Entgelte umfassen insbesondere die nach § 31 Absatz 6 Nummer 5 vereinbarten Vergütungen, die Kosten der Errichtung und Unterhaltung rettungsdienstlicher Einrichtungen nach § 34 einschließlich Abschreibungen, Miet- und Pachtzinsen sowie die Verwaltungskosten der Träger des Rettungsdienstes. Fehleinsätze und uneinbringliche Forderungen sind grundsätzlich in die Entgeltbemessung einzubeziehen.

(2) Der Träger des Rettungsdienstes führt einen Kosten- und Leistungsnachweis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, der es ermöglicht, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu beurteilen. Die Kostenträger haben einen Anspruch auf Offenlegung aller Daten, die der Berechnung leistungsgerechter Entgelte zu Grunde liegen.

(3) Kommt eine Vereinbarung über die Höhe der Entgelte innerhalb von drei Monaten nicht zu Stande, hat die Schiedsstelle für den Rettungsdienst auf Antrag einer der Beteiligten zu entscheiden.

(4) Für die Leistungen der Luftrettung vereinbaren die Leistungserbringer mit den Kostenträgern leistungsgerechte Benutzungsentgelte. Kommt eine Vereinbarung über ein Benutzungsentgelt innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu Stande entscheidet die Schiedsstelle für den Rettungsdienst.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte sind für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Benutzer und Benutzerinnen des Rettungsdienstes verbindlich. Für andere Benutzer und Benutzerinnen können Gebühren durch Satzung festgelegt werden.