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§ 25 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Rettungsdienst

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 25 SächsBRKG – Rettungszweckverbände, Bereichsbeirat für den Rettungsdienst

(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde setzt im Benehmen mit den betroffenen Landkreisen, Kreisfreien Städten und Rettungszweckverbänden sowie den Kostenträgern durch Rechtsverordnung Rettungsdienstbereiche fest. Ein Rettungsdienstbereich kann mehrere Landkreise und Kreisfreie Städte umfassen.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte, die zu einem Rettungsdienstbereich gehören, bilden einen Zweckverband (Rettungszweckverband). Kommt innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist der Rettungszweckverband nicht zu Stande, verfügt die Aufsichtsbehörde die Bildung des Rettungszweckverbandes und erlässt die Rettungszweckverbandssatzung.

(3) Zur Beratung und Unterstützung in Fragen des Rettungsdienstes bestellt der Träger des Rettungsdienstes für jeden Rettungsdienstbereich einen Bereichsbeirat für den Rettungsdienst, der in grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören ist. Dem Bereichsbeirat gehören insbesondere an

  1. 1.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Aufsichtsbehörde,

  2. 2.

    jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der Leistungserbringer, denen im Rettungsdienstbereich die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport übertragen worden ist,

  3. 3.

    jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der Verbände oder örtlichen Gliederungen der Kostenträger,

  4. 4.

    jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der örtlichen Krankenhäuser, die im Rettungsdienst mitwirken,

  5. 5.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Sächsischen Landesärztekammer,

  6. 6.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und

  7. 7.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte oder ein im Rettungsdienstbereich tätiger Leitender Notarzt oder leitende Notärztin.

(4) Der Träger des Rettungsdienstes erlässt eine Geschäftsordnung, beruft den Bereichsbeirat für den Rettungsdienst bei Bedarf oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder ein und leitet die Sitzungen. Zu den Sitzungen können Vertreter und Vertreterinnen von Behörden und fachkundige Personen hinzugezogen werden. Die Kosten des Bereichsbeirates für den Rettungsdienst trägt der Träger des Rettungsdienstes.