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§ 22a SächsBRKG - Brandverhütungsschau in Wäldern

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsBRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
28-8

(1) In Wäldern im Sinne des § 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), in der jeweils geltenden Fassung, führen die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die Brandverhütungsschauen durch.

(2) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können Ersatz der ihnen entstandenen Kosten nach § 17 der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), in der jeweils geltenden Fassung, von den Eigentümern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Wälder verlangen.

(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung der Brandverhütungsschauen in Wäldern sowie zu den fachlichen Voraussetzungen der für die Durchführung Verantwortlichen im Sinne des Absatzes 1 und zur Mitwirkung anderer Behörden durch Rechtsverordnung zu regeln.