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§ 14 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Zusammenarbeit

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsBRKG – Überörtliche und auswärtige Einsätze

(1) Gemeinden haben mit ihrer Feuerwehr auf Anforderung Hilfe zu leisten, so weit ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. Die Gemeinden sind mit ihrer Feuerwehr auch verpflichtet, auf Anforderung in Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr Hilfe zu leisten.

(2) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben auf Anforderung einer benachbarten unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz von erforderlichen Kräften und Mitteln der nach § 39 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Zuständigkeitsbereich der benachbarten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, so weit ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. Für die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gilt Satz 1 entsprechend. Die Kräfte unterstehen danach der Leitung der anfordernden unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. Haben mehrere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden Katastrophenalarm ausgelöst, ist die Anforderung nach Satz 1 an die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zu richten. Diese fordert die überörtlichen Kräfte und Mittel an und weist sie entsprechend zu. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine von Satz 4 und Satz 5 abweichende Verfahrensweise festlegen. Sie fordert insbesondere die Kräfte und Mittel anderer Bundesländer, der Bundesrepublik Deutschland und des Auslandes an und weist sie entsprechend zu. Die Anforderung von Kräften und Mitteln der Bundeswehr in Fällen der dringlichen Nothilfe ist hiervon ausgenommen.

(3) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Kräften und Mitteln der nach § 39 und § 40 bei Großschadensereignissen und im Katastrophenschutz Mitwirkenden außerhalb der Landkreise und Kreisfreien Städte anordnen, in denen sie ihren Standort haben. Sie bestimmt dabei zugleich, wem sie unterstellt werden. Für die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Für Großschadensereignisse gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Einsätze von Kräften und Mitteln des Katastrophenschutzes außerhalb des Freistaates Sachsen sind unverzüglich bei der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen. Soweit Kräfte und Mittel des Brandschutzes bei Einsätzen außerhalb des Freistaates Sachsen, die mindestens der Führungsstufe C nach der nach § 16 Absatz 3 Satz 2 eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 2 zuzuordnen sind, nach Entscheidung einer örtlichen Brandschutzbehörde tätig werden sollen, ist dies unverzüglich bei der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen.

(6) Einsätze im Ausland bedürfen der Zustimmung der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung im benachbarten Ausland durchzuführen ist. Dem Einsatz im benachbarten ausländischen Grenzgebiet kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorläufig zustimmen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und erforderlich erscheint. Bei Einsätzen im Ausland bestimmt die den Einsatz anordnende Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, welcher deutschen Stelle die eingesetzten Kräfte unterstehen.

(7) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann Einsätze im Ausland, insbesondere im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens, anordnen.

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Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 - Führung und Leitung im Einsatz (Stand 1999), Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Feuerwehr-Dienstvorschriften, Az.: 42-2111/37/5-2022/71000, vom 20. September 2022 (SächsABl. S. 1154).