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§ 12 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Zusammenarbeit

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsBRKG – Schnell-Einsatz-Gruppen

Die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sollen zur Bewältigung von

  1. 1.

    Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder Großschadensereignissen,

  2. 2.

    Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7, bei denen die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes nicht ausreichen, oder

  3. 3.

    Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten, Erkrankten oder Betroffenen

Schnell-Einsatz-Gruppen aufstellen. Die Schnell-Einsatz-Gruppen werden aus Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material des Katastrophenschutzes gebildet. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung durch Rechtsverordnung zu regeln.