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§ 10 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Zusammenarbeit

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsBRKG – Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule

(1) Der Freistaat Sachsen unterhält eine Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule als Aus- und Fortbildungseinrichtung für den Brand- und Katastrophenschutz. Ihr obliegt die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehren, der privaten Hilfsorganisationen sowie der Bediensteten der Aufgabenträger, die mit Brandschutz-, Rettungsdienst- oder Katastrophenschutzaufgaben betraut sind. Sie unterstützt die Aus- und Fortbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch die Erstellung von Aus- und Fortbildungsunterlagen. Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule untersteht dem Staatsministerium des Innern.

(2) Für den Besuch der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durch Angehörige der öffentlichen Feuerwehren, der privaten Hilfsorganisationen sowie der Bediensteten der Aufgabenträger, die mit Brandschutz-, Rettungsdienst- oder Katastrophenschutzaufgaben betraut sind, werden keine Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben. Das Gleiche gilt für die Abnahme staatlicher Prüfungen durch diese Einrichtung.

(3) Der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule können weitere Ausbildungsaufgaben, insbesondere der Aus- und Fortbildung im Rettungsdienst, übertragen werden, wenn die Aufgabe nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann und tatsächlich auch erfüllt wird.

(4) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule zu erlassen. In der Rechtsverordnung können der Gebührenschuldner, über Absatz 2 hinausgehende persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz bestimmt werden.

(5) Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule kann einen Einsatzdienst zur Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Bränden, Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen einrichten. Die Einrichtung des Einsatzdienstes begründet keinen Rechtsanspruch auf die Hilfeleistung.