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§ 1 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Aufgaben und Träger

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsBRKG – Ziel und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Regelungen zum Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Großschadensereignissen und Katastrophen zu gewährleisten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    den Rettungsdienst

    1. a)

      des Polizeivollzugsdienstes und des Justizvollzugsdienstes,

    2. b)

      der Gruben- und Gasschutzwehren der Bergbaubetriebe innerhalb des Betriebsgeländes sowie

    3. c)

      mit Flugzeugen,

  2. 2.

    die Beförderung von kranken Personen, die keiner Beförderung in einem Rettungsmittel oder während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten),

  3. 3.

    Fahrten mit eigenen Fahrzeugen der Krankenhäuser innerhalb der Krankenhausbereiche,

  4. 4.

    den Brandschutz in Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundespolizei sowie der Bergaufsicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben begründen keine Rechtsansprüche einzelner Personen.

(4) Dienst-, Amts- und Funktionsbezeichnungen auf Grund dieses Gesetzes werden in weiblicher und männlicher Form geführt.