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§ 84 SächsBO
Sächsische Bauordnung (SächsBO) 
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch

Titel: Sächsische Bauordnung (SächsBO) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBO
Gliederungs-Nr.: 421-1/3
Normtyp: Gesetz

§ 84 SächsBO – Abweichungen von § 35 des Baugesetzbuches

(2) § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn mit ihnen ein Mindestabstand von 1 000 m eingehalten wird

  1. 1.

    zu Wohngebäuden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuches nicht nur ausnahmsweise zulässig sind,

  2. 2.

    zu Wohngebäuden, die innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuches nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, und

  3. 3.

    zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht.

Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes zu den nächstgelegenen Wohngebäuden, die zulässig errichtet wurden oder errichtet werden dürfen.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Vorhaben, für welche der Antrag auf Genehmigung bis zum 30. September 2022 vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

(4) Vorhaben des Repowering nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind bei Windenergieanlagen auch mit einem geringeren Abstand als dem Mindestabstand nach Absatz 2 Satz 1 zulässig, wenn

  1. 1.

    die Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie

  2. 2.

    die Gemeinde, auf deren Gebiet Wohngebäude im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 mit einem Abstand von weniger als 1 000 m zum Vorhaben stehen oder zulässig sind,

dem geringeren Abstand zustimmt. Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt jeweils durch Beschluss des Gemeinderates im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet Wohngebäude im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 mit einem Abstand von weniger als 1 000 m zum Vorhaben stehen oder zulässig sind. Beschlüsse nach Satz 2 sind öffentlich bekanntzumachen. Die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bleiben unberührt.

(5) Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, jedoch keine solchen des Repowering von Windenergieanlagen nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, sind mit einem geringeren Abstand als dem Mindestabstand von 1 000 m zu Wohnbebauung nach Absatz 2 Satz 1 zulässig, wenn

  1. 1.

    die Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie

  2. 2.

    die Gemeinde, auf deren Gebiet Wohngebäude mit einem Abstand von weniger als 1 000 m zum Vorhaben stehen,

dem geringeren Abstand zustimmt. Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt jeweils durch Beschluss des Gemeinderates im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie mit den Ortschaftsräten der Ortschaften auf deren Gebiet Wohngebäude mit einem Abstand von weniger als 1 000 m zum Vorhaben stehen. Beschlüsse nach Satz 2 sind öffentlich bekanntzumachen. Die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bleiben unberührt.

(6) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Regionalpläne und Bauleitpläne, die vor dem 8. Juni 2022 beschlossen wurden, sowie auf Flächen in Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353).