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§ 57 SächsBO
Sächsische Bauordnung (SächsBO) 
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 1 – Bauaufsichtsbehörden

Titel: Sächsische Bauordnung (SächsBO) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBO
Gliederungs-Nr.: 421-1/3
Normtyp: Gesetz

§ 57 SächsBO – Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

(1) Bauaufsichtsbehörden sind

  1. 1.

    die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden,

  2. 2.

    die Landesdirektion Sachsen als obere Bauaufsichtsbehörde und

  3. 3.

    das Staatsministerium für Regionalentwicklung als oberste Bauaufsichtsbehörde.

Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und die Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Untere Bauaufsichtsbehörden sind auch die nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, eingekreisten Städte sowie Gemeinden, Verwaltungsverbände und erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, die dies bis zum 1. Oktober 2003 geworden sind. Die Zuständigkeit in dem Fall des Satzes 1 erlischt durch Erklärung der Gemeinde, des Verwaltungsverbands oder der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde. Die Erklärung einer erfüllenden Gemeinde bedarf der Zustimmung des Gemeinschaftsausschusses. Sie erlischt ferner, wenn die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die oberste Bauaufsichtsbehörde dies feststellt. Das Erlöschen ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Es wird mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats wirksam.

(3) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Personen, die die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, und Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, angehören. Die unteren Bauaufsichtsbehörden nach Absatz 2 können anstelle von Personen mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst auch Personen beschäftigen, die mindestens einen Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Architektur erworben haben. Ausnahmen können hinsichtlich der unteren Bauaufsichtsbehörde von der oberen, im Übrigen von der obersten Bauaufsichtsbehörde gestattet werden.