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§ 96 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 2 – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 96 SächsBG – Urlaub

(1) Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die näheren Vorschriften über Dauer und Bewilligung des Erholungsurlaubs,

  2. 2.

    die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt dabei, ob und inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs zu belassen ist, und

  3. 3.

    die finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub.

(2) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren.