§ 87 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 87 SächsBG – Übertragung von Zuständigkeiten
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten oberster Dienstbehörden des Freistaates Sachsen
- 1.
für die Gewährung von Geldleistungen aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften an Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen sowie deren Rückforderung oder
- 2.
für einzelne mit den Zuständigkeiten nach Nummer 1 verbundene Aufgaben
auf eine besondere Staatsbehörde übertragen. § 84 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 81 Abs. 4 Satz 2 bleiben unberührt.