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§ 71 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 71 SächsBG – Fernbleiben vom Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Sie haben ihre Dienstvorgesetzten unverzüglich über ihre Verhinderung zu unterrichten. Diese können für bestimmte Fälle kurzfristigen Fernbleibens Vorgesetzte zur Genehmigung ermächtigen.

(2) Dauert die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit länger als drei Kalendertage, hat die Beamtin oder der Beamte spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch früher. Die Dienstvorgesetzten können die Untersuchung durch Ärztinnen oder Ärzte gemäß § 4 Absatz 4 sowie durch sonstige von den Dienstvorgesetzten bestimmte Ärztinnen oder Ärzte anordnen. Die Kosten für diese Untersuchung trägt die Behörde.

(3) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes die Besoldung, verliert sie oder er auch sonstige Leistungen des Dienstherrn für die Zeit des Fernbleibens. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Feststellung und Mitteilung des Verlusts der Besoldung und der sonstigen Leistungen erfolgt durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten.

(4) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung bis zu zehn Arbeitstage unter Belassung der Dienstbezüge dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1) in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Das Fernbleiben vom Dienst und dessen voraussichtliche Dauer sind unverzüglich anzuzeigen. Die Voraussetzungen für das Fernbleiben sind mittels ärztlicher Bescheinigung nachzuweisen.