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§ 56 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Ruhestand

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 56 SächsBG – Beginn des Ruhestands bei Versetzungen

Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Die Festsetzung eines früheren Zeitpunkts ist unwirksam. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen der §§ 48 und 139 Absatz 6 sowie von § 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und § 157 auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten als Beginn des Ruhestands ein Zeitpunkt nach Ablauf eines späteren Monats festgesetzt werden.