Gesetze

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§ 50 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Ruhestand

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 50 SächsBG – Begrenzte Dienstfähigkeit

Für die begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von § 27 des Beamtenstatusgesetzes gelten die §§ 52 und 55 Abs. 1 und 2 entsprechend.