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§ 41 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 1 – Entlassung

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 41 SächsBG – Entlassung auf Antrag

(1) Das Verlangen auf Entlassung muss der Stelle, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre (Entlassungsbehörde), erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach dortigem Zugang, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

(2) Die Entlassung ist von der Entlassungsbehörde nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann aus dringenden dienstlichen Gründen um längstens drei Monate hinausgeschoben werden.