§ 37 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 4 – Abordnung und Versetzung sowie Umbildung von Körperschaften
§ 37 SächsBG – Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Die Vorschriften des § 33 Abs. 1 und 2 und des § 34 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 33 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 33 Abs. 4.