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§ 3 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsBG – Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die nach § 16 für die jeweilige Laufbahn erforderliche Vorbildung besitzt oder nach § 21 als andere Bewerberin oder anderer Bewerber anerkannt ist.