Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 165 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 12 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 165 SächsBG – Verwaltungsvorschriften

(1) Das Staatsministerium des Innern oder das Staatsministerium der Finanzen erlassen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann für den eigenen Geschäftsbereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften zur Führung der Personalakten und zur Einführung der elektronischen Personalakte erlassen.

(3) Die Staatsregierung regelt die Einführung der elektronischen Personalakte für die staatlichen Behörden durch Verwaltungsvorschrift.