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§ 15 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsBG – Begriff und Gliederung der Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Soweit ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, gehört auch dieser zur Laufbahn.

(2) Die Laufbahnen werden zwei Laufbahngruppen zugeordnet. Laufbahngruppe 1 umfasst die Laufbahnen ohne Hochschulabschluss, Laufbahngruppe 2 die Laufbahnen mit Hochschulabschluss. In jeder Laufbahngruppe gibt es zwei qualifikationsbezogene Einstiegsebenen.

(3) Zugang zu den Laufbahnen hat, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 und, sofern die Laufbahnbefähigung nicht im Vorbereitungsdienst erworben wird, die Zugangsvoraussetzungen nach § 17 erfüllt, sofern nicht fachgesetzlich etwas anderes geregelt ist.

(4) Es gibt folgende Fachrichtungen:

  1. 1.

    Agrar- und Forstverwaltung,

  2. 2.

    Allgemeine Verwaltung,

  3. 3.

    Bildung und Kultur,

  4. 4.

    Feuerwehr,

  5. 5.

    Gesundheit und Soziales,

  6. 6.

    Justiz,

  7. 7.

    Naturwissenschaft und Technik,

  8. 8.

    Polizei und

  9. 9.

    Finanz- und Steuerverwaltung.

Innerhalb einer Laufbahn können fachliche Schwerpunkte gebildet werden. Ein fachlicher Schwerpunkt umfasst alle Ämter, die aufgrund fachverwandter Bildung und Qualifikation erreicht werden können. Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten nicht eingeschränkt.