§ 132 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 9 – Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 132 SächsBG – Wegfall der aufschiebenden Wirkung
Rechtsbehelfe gegen ein Verbot der Nebentätigkeit (§ 104) oder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 des Beamtenstatusgesetzes) haben keine aufschiebende Wirkung.