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§ 117 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 4 – Personalaktenrecht

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 117 SächsBG – Aufbewahrung

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. 1.

    wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche oder ohne Ansprüche auf Altersgeld aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 67. Lebensjahres, in den Fällen von § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 10 des Sächsischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn etwaige Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,

  2. 2.

    wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,

  3. 3.

    wenn nach der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugskosten, Reisekosten und zum Trennungsgeld sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Ist aus Unterlagen nach Satz 1 die Art einer Erkrankung ersichtlich, sind sie unverzüglich zurückzugeben, zu vernichten oder bei elektronischer Speicherung zu löschen, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Unterlagen über Beihilfe, Heilfürsorge und Heilverfahren sind längstens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die für die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs eingereichten Unterlagen erstmals bei der zuständigen Stelle eingegangen sind, aufzubewahren. Ist die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs nach fünf Jahren noch nicht abgeschlossen, sind diese Unterlagen bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Unterlagen im Sinne des § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 solange aufbewahrt werden, wie sie zur Bearbeitung von Folgeanträgen erforderlich sind, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle. Werden bei der zuständigen Stelle eingereichte Unterlagen im Sinne des § 112 Absatz 1 Satz 2 in elektronischer Form gespeichert, sind Papierbelege spätestens nach Abschluss der Bearbeitung zu vernichten. Arzneimittelverschreibungen im Sinne von § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind so lange aufzubewahren, bis sie für eine Prüfung durch Treuhänder gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle.

(4) Versorgungsakten sowie Alters- und Hinterbliebenengeldakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungs-, Alters- oder Hinterbliebenengeldzahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(5) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht von einem Archiv des Freistaates Sachsen oder einem Archiv einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts übernommen werden.