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§ 6 SächsBauPAVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Verfahren zur Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Sächsischen Bauordnung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBauPAVO
Gliederungs-Nr.: 421-1.17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 SächsBauPAVO – Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Eine PÜZ-Stelle muss über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). Der Leiter und, wenn ein solcher bestellt ist, der Stellvertreter müssen ein für den Tätigkeitsbereich der PÜZ-Stelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und

  1. 1.

    für Prüfstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,

  2. 2.

    für Prüfstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 2 der Sächsischen Bauordnung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,

  3. 3.

    für Zertifizierungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Bauordnung eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten und Bauarten oder vergleichbaren Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,

  4. 4.

    für Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Sächsischen Bauordnung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,

  5. 5.

    für Prüfungen nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der Sächsischen Bauordnung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen.

Der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter bestellt ist. Für Prüfstellen kann ein hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist der Leiter nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptberuflich tätiger Stellvertreter verlangt werden. Der Leiter und, wenn ein solcher bestellt ist, der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Der Leiter der PÜZ-Stelle und, wenn ein solcher bestellt ist, der Stellvertreter dürfen

  1. 1.

    zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,

  2. 2.

    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,

  3. 3.

    durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein

und müssen

  1. 4.

    die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und

  2. 5.

    die Gewähr dafür bieten, dass sie neben ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Leiter oder Stellvertreter gewährleistet ist.

Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.

(3) Die PÜZ-Stelle muss über

  1. 1.

    die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,

  2. 2.

    schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen und

  3. 3.

    ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeit

verfügen.

(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere der Leiter und sein Stellvertreter, unparteilich sind. Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt den Leiter der PÜZ-Stelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie der Leiter der PÜZ-Stelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.

(5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.