§ 8 SächsAZVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Landesrecht Sachsen
§ 8 SächsAZVO – Arbeitszeiterfassung
Für die Ermittlung der täglichen Arbeitszeit sind Arbeitszeiterfassungssysteme zu verwenden. Die Dienststelle kann Ausnahmen vorsehen
- 1.
für Beamte mit Leitungsaufgaben oder selbstständiger Entscheidungsbefugnis,
- 2.
bei Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsbereiches.