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§ 8 SächsAZVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAZVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 SächsAZVO – Arbeitszeiterfassung

Für die Ermittlung der täglichen Arbeitszeit sind Arbeitszeiterfassungssysteme zu verwenden. Die Dienststelle kann Ausnahmen vorsehen

  1. 1.

    für Beamte mit Leitungsaufgaben oder selbstständiger Entscheidungsbefugnis,

  2. 2.

    bei Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsbereiches.