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§ 17 SächsAZVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAZVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 SächsAZVO – Neue Arbeitszeitmodelle

(1) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde befristete Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, um insbesondere

  1. 1.

    eine effektivere Aufgabenerledigung,

  2. 2.

    ein verbessertes Dienstleistungsangebot oder

  3. 3.

    eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf

zu erreichen. Durch die Ausnahmen darf der Gesundheitsschutz nicht beeinträchtigt werden, insbesondere sind § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die §§ 3 und 4 zu beachten. Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder des Gesundheitsschutzes, ist das Arbeitszeitmodell entsprechend anzupassen.

(2) Bei einer Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle in Staatsbehörden unterrichtet die oberste Dienstbehörde das Staatsministerium des Innern innerhalb von drei Monaten über eine Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 und nach Abschluss der Erprobung über den Verlauf sowie das Ergebnis.

(3) Das Staatsministerium für Kultus kann Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Pflichtstunden für die beamteten Lehrkräfte erlassen.