§ 3 SächsArchivG
Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Abschnitt – Staatliches Archivwesen
§ 3 SächsArchivG – Organisation des staatlichen Archivwesens
(1) Der Freistaat Sachsen unterhält für die Erfüllung aller staatlichen Archivaufgaben das Sächsische Staatsarchiv.
(2) Oberste Aufsichtsbehörde für das staatliche Archivwesen ist das Staatsministerium des Innern.
(3) Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Erfüllung einzelner Aufgaben des Sächsischen Staatsarchivs durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf andere Archive öffentlich-rechtlicher Trägerschaft übertragen, wenn dies besonderen historischen Interessen entspricht.