Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 SächsArchivG
Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchivG
Gliederungs-Nr.: 290-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsArchivG – Einschränkung eines Grundrechts

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.